1. MIETVERTRAG
1.1 Sparparker bietet Fluggästen des Flughafens Frankfurt am Main die Möglichkeit, ihr Fahrzeug auf dem von Sparparker betriebenen Parkplatz (Ginnheimer Strasse 8, 65760 Eschborn) gegen Entgelt abzustellen und den von Sparparker eingerichteten Shuttle-Service zum Flughafen Frankfurt am Main und zurück kostenfrei zu nutzen.
1.2 Mit der Annahme einer Stellplatz-Buchungsanfrage durch Sparparker kommt zwischen dem Kunden und Sparparker ein Mietverhältnis zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand dieses Vertrages. Sparparker übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die von dem Kunden eingebrachten Sachen.
1.3 Sparparker ist verpflichtet, dem Kunden für die vereinbarte Dauer den bzw. die gebuchten Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf einen bestimmten Stellplatz es sein denn es handelt sich um eine Dauermiete so wird dem Kunden ein fester Parkplatz zugewiesen.
1.4 Entfernt der Kunde das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht, so tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein (Ausschluß der Fiktion des § 545 BGB). Sparparker kann in diesem Fall für die Dauer bis zur Entfernung des Fahrzeugs eine Entschädigung in Höhe des Entgeltes verlangen, das für eine entsprechende Mietdauer unter Zugrundelegung des für die Mietzeit vereinbarten Entgelts verlangt werden könnte; die weiteren Ansprüche von Sparparker bleiben hiervon unberührt. Insbesondere ist Sparparker berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit von dem Betriebsgelände von Sparparker auf Kosten des Kunden zu entfernen oder entfernen zu lassen.
2. VERHALTEN AUF DEM BETRIEBSGELÄNDE
2.1 Auf dem Betriebsgelände der Sparparker gelten die Vorschriften der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend. Auf dem gesamten Betriebsgelände darf nur im Schritttempo gefahren werden. Der Kunde hat die Verkehrszeichen zu beachten sowie den Anweisungen der Sparparker, der Mitarbeiter der Sparparker und deren Erfüllungsgehilfen und Beauftragten jederzeit Folge zu leisten. Jeder Kunde sowie die ihn begleitenden Personen haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter vermieden werden. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellflächen abgestellt werden. Dabei hat der Kunde darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge insbesondere im Hinblick auf das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen nicht behindert werden. Soweit dem Kunden der Sparparker ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen wird, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem zugewiesenen Stellplatz abzustellen. Sparparker ist berechtigt, außerhalb von zugewiesenen Stellplätzen abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Kunden zu entfernen.
2.2 Es ist dem Kunden untersagt, auf dem Betriebsgelände der Sparparker ohne ausdrückliche Zustimmung der Sparparker, Reparaturen an Fahrzeugen vorzunehmen, Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen, Müll zu entsorgen, Sachen jeglicher Art (insbesondere Betriebsstoffe, feuergefährliche Gegenstände, leere Betriebsstoffbehälter, Reifen, Fahrräder usw.) zu lagern, Motoren auszuprobieren oder laufen zu lassen sowie Fahrzeuge mit undichtem Tank oder Motor abzustellen. Verunreinigungen, die durch den Kunden oder seine Begleiter verursacht werden, sind unverzüglich und ordnungsgemäß von dem Kunden zu beseitigen. Unterlässt er dies, ist Sparparker berechtigt, die Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Bei Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers hat die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden zu erfolgen; in diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme.
2.3 Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände der Sparparker zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und Abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Shuttle ist nicht gestattet. Sparparker ist berechtigt, das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände von Sparparker im Falle drohender Gefahr zu verweigern, und Fahrzeuge im Falle dringender Gefahr von dem Betriebsgelände zu entfernen.
2.4 Der Kunde versichert, dass der Fahrer des Fahrzeugs im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes der Sparparker besitzt. Auf Verlangen der Sparparker, deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sind Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. Besteht der begründete Verdacht unzureichenden Versicherungsschutzes, ist Sparparker berechtigt, die Vorlage eines geeigneten Nachweises über den Versicherungsschutz zu verlangen. Werden die vorbezeichneten Dokumente insgesamt oder teilweise nicht vorgelegt, ist Sparparker berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen; in diesen Fällen hat der Kunden keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
2.5 Das Rauchen auf dem Betriebsgelände von Sparparker ist untersagt. Das Rauchen wird nur auf markierten Flächen gestattet.
3. SHUTTLE-SERVICE
3.1 Zusammen mit der Miete eines Stellplatzes auf dem Betriebsgelände der Sparparker stellt Sparparker für den Kunden sowie für maximal vier Begleitpersonen pro Fahrzeug ohne Aufpreis einen Shuttle-Service vom Betriebsgelände der Sparparker zum Flughafen Frankfurt am Main und zurück zur Verfügung.
3.2 Das Gepäck des Kunden sowie seiner Begleitpersonen wird pro Person bis zu Menge und Gewicht ein Koffer 20 kg. und ein Handgepäck 55x40x20 cm, kostenlos befördert. Sparparker ist zur Beförderung von Übergepäck nur nach gesonderter Vereinbarung verpflichtet. Das Sondergepäck muss bei der Buchung angemeldet werden als Sperrgepäck.
3.3 In der Regel erfolgt der Shuttle-Service individuell im Hinblick auf die Abflug- und Landezeiten des Kunden. Sparparker behält sich jedoch Sammelbeförderungen vor, auch wenn hierdurch für den Kunden im Einzelfall zumutbare (bis zu 30Minuten) Verzögerungen eintreten.
3.4 Die Beförderung zum Flughafen Frankfurt am Main erfolgt in der Regel bis unmittelbar vor die Halle des Terminals, für den Flug des Kunden befindet.
3.5 Die Abflug- und Landezeiten sind von dem Kunden in der Reservierungsanfrage anzugeben. Sparparker haftet nach Maßgabe der Regelungen in nachfolgender Ziffer VII. nur für eine verspätete Ankunft am Flughafen Frankfurt, wenn die Angaben des Kunden korrekt sind, der Kunde mindestens 30 Minuten vor der von der jeweiligen Fluggesellschaft angegebenen Begin der Check-In- Zeit bei Sparparker den Shuttle-Service antritt und aufgrund eines Verschuldens der Sparparker seinen Flug nicht mehr erreicht. Eine Haftung für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder für verkehrsbedingte, nicht von Sparparker verschuldete Verzögerungen ist ausgeschlossen.
3.6 Der Rücktransport vom Flughafen Frankfurt am Main zum Betriebsgelände der Sparparker erfolgt in der Regel zeitnah. Der Kunde hat Sparparker nach seiner Landung und Abholung des Gepäcks telefonisch zu benachrichtigen. Sparparker wird daraufhin umgehend ein Fahrzeug zur Abholung schicken.
3.7 Bei alkoholisierten oder randalierenden Personen ist Sparparker berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung eine Beförderung zu verweigern.
3.8 Auf Wunsch stellt Sparparker Kindersitze zur Verfügung, wenn der Kunde dies sowie die Anzahl bei der Buchungsanfrage angibt und Sparparker entsprechende Reservierung mit der Buchungsannahme bestätigt.