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Allgemeinegeschäftsbedingungen
I. GELTUNG UND VERTRAGSABSCHLÜSSE
1. GELTUNG DER BEDINGUNGEN

Für alle Angebote und Leistungen der Firma Sparparker (folglich Sparparker) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Sparparker nicht an, es sei denn, Sparparker hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Sparparker in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die Angebote der Sparparker sind freibleibend. Verträge kommen erst zustande, wenn Sparparker die Buchung des Kunden zum Vertragsabschluss (Buchungsanfrage) bestätigt.auch
wenn die Buchungsbestätigung aufgrund von Spam Filter oder anderen Gründen umgeleitet oder verweigert wird.
Solten Sie keine Buchungsbestätigung bekommen setzen Sie sich mit uns in Verbindung unter info@sparparker.de da der Vertragsabschluss vollzogen ist.

2.2 Die Buchungen werden nur über unser Buchungssystem angenommen.

2.3 Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsabschluss zwischen Sparparker und dem Kunden ist, dass der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert.

2.4 Mitarbeiter und sonstige Beauftragte der Sparparker sind, soweit sie keine gesetzliche Vertretungsvollmacht z.B. aufgrund vertretungsberechtigter Organstellung oder als Prokuristen haben – nicht berechtigt oder bevollmächtigt, mündliche Vereinbarungen außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhalts zu treffen.

II. MIETVERTRAG UND SHUTTLE-SERVICE
1. MIETVERTRAG

1.1 Sparparker bietet Fluggästen des Flughafens Frankfurt am Main die Möglichkeit, ihr Fahrzeug auf dem von Sparparker  betriebenen Parkplatz (Ginnheimer Strasse 8, 65760 Eschborn) gegen Entgelt abzustellen und den von Sparparker eingerichteten Shuttle-Service zum Flughafen Frankfurt am Main und zurück kostenfrei zu nutzen.

1.2 Mit der Annahme einer Stellplatz-Buchungsanfrage durch Sparparker kommt zwischen dem Kunden und Sparparker ein Mietverhältnis zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand dieses Vertrages. Sparparker übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die von dem Kunden eingebrachten Sachen.

1.3 Sparparker ist verpflichtet, dem Kunden für die vereinbarte Dauer den bzw. die gebuchten Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf einen bestimmten Stellplatz es sein denn es handelt sich um eine Dauermiete so wird dem Kunden ein fester Parkplatz zugewiesen.

1.4 Entfernt der Kunde das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht, so tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein (Ausschluß der Fiktion des § 545 BGB). Sparparker kann in diesem Fall für die Dauer bis zur Entfernung des Fahrzeugs eine Entschädigung in Höhe des Entgeltes verlangen, das für eine entsprechende Mietdauer unter Zugrundelegung des für die Mietzeit vereinbarten Entgelts verlangt werden könnte; die weiteren Ansprüche von Sparparker bleiben hiervon unberührt. Insbesondere ist Sparparker berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit von dem Betriebsgelände von Sparparker auf Kosten des Kunden zu entfernen oder entfernen zu lassen.

2. VERHALTEN AUF DEM BETRIEBSGELÄNDE

2.1 Auf dem Betriebsgelände der Sparparker gelten die Vorschriften der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend. Auf dem gesamten Betriebsgelände darf nur im Schritttempo gefahren werden. Der Kunde hat die Verkehrszeichen zu beachten sowie den Anweisungen der Sparparker, der Mitarbeiter der Sparparker und deren Erfüllungsgehilfen und Beauftragten jederzeit Folge zu leisten. Jeder Kunde sowie die ihn begleitenden Personen haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter vermieden werden. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellflächen abgestellt werden. Dabei hat der Kunde darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge insbesondere im Hinblick auf das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen nicht behindert werden. Soweit dem Kunden der Sparparker ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen wird, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem zugewiesenen Stellplatz abzustellen. Sparparker ist berechtigt, außerhalb von zugewiesenen Stellplätzen abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Kunden zu entfernen.

2.2 Es ist dem Kunden untersagt, auf dem Betriebsgelände der Sparparker ohne ausdrückliche Zustimmung der Sparparker, Reparaturen an Fahrzeugen vorzunehmen, Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen, Müll zu entsorgen, Sachen jeglicher Art (insbesondere Betriebsstoffe, feuergefährliche Gegenstände, leere Betriebsstoffbehälter, Reifen, Fahrräder usw.) zu lagern, Motoren auszuprobieren oder laufen zu lassen sowie Fahrzeuge mit undichtem Tank oder Motor abzustellen. Verunreinigungen, die durch den Kunden oder seine Begleiter verursacht werden, sind unverzüglich und ordnungsgemäß von dem Kunden zu beseitigen. Unterlässt er dies, ist Sparparker berechtigt, die Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Bei Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers hat die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden zu erfolgen; in diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme.

2.3 Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände der Sparparker zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und Abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Shuttle ist nicht gestattet. Sparparker ist berechtigt, das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände von Sparparker im Falle drohender Gefahr zu verweigern, und Fahrzeuge im Falle dringender Gefahr von dem Betriebsgelände zu entfernen.

2.4 Der Kunde versichert, dass der Fahrer des Fahrzeugs im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes der Sparparker besitzt. Auf Verlangen der Sparparker, deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sind Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. Besteht der begründete Verdacht unzureichenden Versicherungsschutzes, ist Sparparker berechtigt, die Vorlage eines geeigneten Nachweises über den Versicherungsschutz zu verlangen. Werden die vorbezeichneten Dokumente insgesamt oder teilweise nicht vorgelegt, ist Sparparker berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen; in diesen Fällen hat der Kunden keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

2.5 Das Rauchen auf dem Betriebsgelände von Sparparker ist untersagt. Das Rauchen wird nur auf markierten Flächen gestattet.

3. SHUTTLE-SERVICE

3.1 Zusammen mit der Miete eines Stellplatzes auf dem Betriebsgelände der Sparparker stellt Sparparker für den Kunden sowie für maximal vier Begleitpersonen pro Fahrzeug ohne Aufpreis einen Shuttle-Service vom Betriebsgelände der Sparparker zum Flughafen Frankfurt am Main und zurück zur Verfügung.

3.2 Das Gepäck des Kunden sowie seiner Begleitpersonen wird pro Person bis zu Menge und Gewicht ein Koffer 20 kg. und ein Handgepäck 55x40x20 cm, kostenlos befördert. Sparparker ist zur Beförderung von Übergepäck nur nach gesonderter Vereinbarung verpflichtet. Das Sondergepäck muss bei der Buchung angemeldet werden als Sperrgepäck.

3.3 In der Regel erfolgt der Shuttle-Service individuell im Hinblick auf die Abflug- und Landezeiten des Kunden. Sparparker behält sich jedoch Sammelbeförderungen vor, auch wenn hierdurch für den Kunden im Einzelfall zumutbare (bis zu 30Minuten) Verzögerungen eintreten.

3.4 Die Beförderung zum Flughafen Frankfurt am Main erfolgt in der Regel bis unmittelbar vor die Halle des Terminals, für den Flug des Kunden befindet.

3.5 Die Abflug- und Landezeiten sind von dem Kunden in der Reservierungsanfrage anzugeben. Sparparker haftet nach Maßgabe der Regelungen in nachfolgender Ziffer VII. nur für eine verspätete Ankunft am Flughafen Frankfurt, wenn die Angaben des Kunden korrekt sind, der Kunde mindestens 30 Minuten vor der von der jeweiligen Fluggesellschaft angegebenen Begin der Check-In- Zeit bei Sparparker den Shuttle-Service antritt und aufgrund eines Verschuldens der Sparparker seinen Flug nicht mehr erreicht. Eine Haftung für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder für verkehrsbedingte, nicht von Sparparker verschuldete Verzögerungen ist ausgeschlossen.

3.6 Der Rücktransport vom Flughafen Frankfurt am Main zum Betriebsgelände der Sparparker erfolgt in der Regel zeitnah. Der Kunde hat Sparparker nach seiner Landung und Abholung des Gepäcks telefonisch zu benachrichtigen. Sparparker wird daraufhin umgehend ein Fahrzeug zur Abholung schicken.

3.7 Bei alkoholisierten oder randalierenden Personen ist Sparparker berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung eine Beförderung zu verweigern.

3.8 Auf Wunsch stellt Sparparker Kindersitze zur Verfügung, wenn der Kunde dies sowie die Anzahl bei der Buchungsanfrage angibt und Sparparker entsprechende Reservierung mit der Buchungsannahme bestätigt.

III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Preise an Sparparker zu zahlen.

2. Von Sparparker angegebene Preise verstehen sich als Bruttopreise.

3. Für die von Sparparker angebotenen Parkleistungen gelten die angegebenen Tagespreise pro angebrochenem Kalendertag, auch wenn der Kunde an den jeweiligen Kalendertagen die von Sparparker GmbH angebotenen Parkleistungen nur zeitweise nutzt.

4. Die vereinbarten Preise werden dem Kunden zu Beginn der Einstellzeit in Rechnung gestellt und sind von dem Kunden sofort und ohne Abzug in EURO zu zahlen.

5. Sofern der Kunde die vereinbarten Leistungen von Sparparker nicht annimmt, bleibt er vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts an Sparparker verpflichtet.

6. Gegen die Ansprüche von Sparparker kann der Kunde nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Sparparker anerkannt.

IV. RÜCKTRITT

1. Dem Kunden wird ein Rücktrittsrecht unter den nachfolgenden Bedingungen eingeräumt.

2. Der Kunde kann bei einen “stornierbaren Parkplatz” bis 24 Stunden zum Beginn der vereinbarten Mietzeit (Ankuft Parkplatz) schriftlich, per Fax oder per E-Mail von dem Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis zu 24 Stunden vor dem Beginn des Datums, an dem die vereinbarte Mietzeit beginnt, ist der Rücktritt für den Kunden kostenfrei. Erfolgt der Rücktritt später, hat der Kunde an Sparparker eine Rücktrittspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgelts oder Schadensersatz zu leisten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Sparparker kein oder ein niedrigerer Schaden als die geforderte Rücktrittspauschale entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt maximal die Höhe des vereinbarten Entgelts.
“Nicht stornierbare Parkplätze” bei nicht erscheinen auf dem Parkplatz hat der Kunde an Sparparker eine Rücktrittspauschale in Höhe von 75 % des vereinbarten Entgelts oder Schadensersatz zu leisten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Sparparker kein oder ein niedrigerer Schaden als die geforderte Rücktrittspauschale entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt maximal die Höhe des vereinbarten Entgelts.

3. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte der Parteien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

V. HAFTUNG

1. Sparparker haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Sparparker sowie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Sparparker  beruhen. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung von Sparparker bei grober Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsabchluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Sparparker haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Sparparker schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist die Haftung von Sparparker auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, verschuldensunabhängige gesetzliche Haftungstatbestände sowie Ansprüche des Kunden, die bereits vor Vertragsschluss entstanden sind.

4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung von Sparparker ausgeschlossen.

5. Der Kunde haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf das Betriebsgelände von Sparparker verbrachte Fahrzeug verursacht werden.

6. Der Kunde tritt bereits jetzt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem von ihm zu vertretenden oder aufgrund eines technischen Defekts des Fahrzeugs eingetretenen Schadensfall im Voraus an Sparparker ab, soweit Sparparker ein Schaden entstanden ist.

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Sparparker in Eschborn Am Main Taunus , es sei denn, dass ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.

3. Gerichtsstand ist Wiesbaden.

VI. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Sparparker in Flörsheim am Main, es sei denn, dass ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.

3. Gerichtsstand ist Wiesbaden.

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Allgemeinegeschäftsbedingungen
I. GELTUNG UND VERTRAGSABSCHLÜSSE
1. GELTUNG DER BEDINGUNGEN

Für alle Angebote und Leistungen der Firma Sparparker (folglich Sparparker) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Sparparker nicht an, es sei denn, Sparparker hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Sparparker in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die Angebote der Sparparker sind freibleibend. Verträge kommen erst zustande, wenn Sparparker die Buchung des Kunden zum Vertragsabschluss (Buchungsanfrage) bestätigt.auch
wenn die Buchungsbestätigung aufgrund von Spam Filter oder anderen Gründen umgeleitet oder verweigert wird.
Solten Sie keine Buchungsbestätigung bekommen setzen Sie sich mit uns in Verbindung unter info@sparparker.de da der Vertragsabschluss vollzogen ist.

2.2 Die Buchungen werden nur über unser Buchungssystem angenommen.

2.3 Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsabschluss zwischen Sparparker und dem Kunden ist, dass der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert.

2.4 Mitarbeiter und sonstige Beauftragte der Sparparker sind, soweit sie keine gesetzliche Vertretungsvollmacht z.B. aufgrund vertretungsberechtigter Organstellung oder als Prokuristen haben – nicht berechtigt oder bevollmächtigt, mündliche Vereinbarungen außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhalts zu treffen.

II. MIETVERTRAG UND SHUTTLE-SERVICE
1. MIETVERTRAG

1.1 Sparparker bietet Fluggästen des Flughafens Frankfurt am Main die Möglichkeit, ihr Fahrzeug auf dem von Sparparker  betriebenen Parkplatz (Frankfurter Str. 19, 65760 Eschborn) gegen Entgelt abzustellen und den von Sparparker eingerichteten Shuttle-Service zum Flughafen Frankfurt am Main und zurück kostenfrei zu nutzen.

1.2 Mit der Annahme einer Stellplatz-Buchungsanfrage durch Sparparker kommt zwischen dem Kunden und Sparparker ein Mietverhältnis zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand dieses Vertrages. Sparparker übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die von dem Kunden eingebrachten Sachen.

1.3 Sparparker ist verpflichtet, dem Kunden für die vereinbarte Dauer den bzw. die gebuchten Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf einen bestimmten Stellplatz es sein denn es handelt sich um eine Dauermiete so wird dem Kunden ein fester Parkplatz zugewiesen.

1.4 Entfernt der Kunde das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht, so tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein (Ausschluß der Fiktion des § 545 BGB). Sparparker kann in diesem Fall für die Dauer bis zur Entfernung des Fahrzeugs eine Entschädigung in Höhe des Entgeltes verlangen, das für eine entsprechende Mietdauer unter Zugrundelegung des für die Mietzeit vereinbarten Entgelts verlangt werden könnte; die weiteren Ansprüche von Sparparker bleiben hiervon unberührt. Insbesondere ist Sparparker berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit von dem Betriebsgelände von Sparparker auf Kosten des Kunden zu entfernen oder entfernen zu lassen.

2. VERHALTEN AUF DEM BETRIEBSGELÄNDE

2.1 Auf dem Betriebsgelände der Sparparker gelten die Vorschriften der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend. Auf dem gesamten Betriebsgelände darf nur im Schritttempo gefahren werden. Der Kunde hat die Verkehrszeichen zu beachten sowie den Anweisungen der Sparparker, der Mitarbeiter der Sparparker und deren Erfüllungsgehilfen und Beauftragten jederzeit Folge zu leisten. Jeder Kunde sowie die ihn begleitenden Personen haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter vermieden werden. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellflächen abgestellt werden. Dabei hat der Kunde darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge insbesondere im Hinblick auf das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen nicht behindert werden. Soweit dem Kunden der Sparparker ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen wird, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem zugewiesenen Stellplatz abzustellen. Sparparker ist berechtigt, außerhalb von zugewiesenen Stellplätzen abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Kunden zu entfernen.

2.2 Es ist dem Kunden untersagt, auf dem Betriebsgelände der Sparparker ohne ausdrückliche Zustimmung der Sparparker, Reparaturen an Fahrzeugen vorzunehmen, Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen, Müll zu entsorgen, Sachen jeglicher Art (insbesondere Betriebsstoffe, feuergefährliche Gegenstände, leere Betriebsstoffbehälter, Reifen, Fahrräder usw.) zu lagern, Motoren auszuprobieren oder laufen zu lassen sowie Fahrzeuge mit undichtem Tank oder Motor abzustellen. Verunreinigungen, die durch den Kunden oder seine Begleiter verursacht werden, sind unverzüglich und ordnungsgemäß von dem Kunden zu beseitigen. Unterlässt er dies, ist Sparparker berechtigt, die Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Bei Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers hat die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden zu erfolgen; in diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme.

2.3 Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände der Sparparker zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und Abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Shuttle ist nicht gestattet. Sparparker ist berechtigt, das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände von Sparparker im Falle drohender Gefahr zu verweigern, und Fahrzeuge im Falle dringender Gefahr von dem Betriebsgelände zu entfernen.

2.4 Der Kunde versichert, dass der Fahrer des Fahrzeugs im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes der Sparparker besitzt. Auf Verlangen der Sparparker, deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sind Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. Besteht der begründete Verdacht unzureichenden Versicherungsschutzes, ist Sparparker berechtigt, die Vorlage eines geeigneten Nachweises über den Versicherungsschutz zu verlangen. Werden die vorbezeichneten Dokumente insgesamt oder teilweise nicht vorgelegt, ist Sparparker berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen; in diesen Fällen hat der Kunden keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

2.5 Das Rauchen auf dem Betriebsgelände von Sparparker ist untersagt. Das Rauchen wird nur auf markierten Flächen gestattet.

3. SHUTTLE-SERVICE

3.1 Zusammen mit der Miete eines Stellplatzes auf dem Betriebsgelände der Sparparker stellt Sparparker für den Kunden sowie für maximal vier Begleitpersonen pro Fahrzeug ohne Aufpreis einen Shuttle-Service vom Betriebsgelände der Sparparker zum Flughafen Frankfurt am Main und zurück zur Verfügung.

3.2 Das Gepäck des Kunden sowie seiner Begleitpersonen wird pro Person bis zu Menge und Gewicht ein Koffer 20 kg. und ein Handgepäck 55x40x20 cm, kostenlos befördert. Sparparker ist zur Beförderung von Übergepäck nur nach gesonderter Vereinbarung verpflichtet. Das Sondergepäck muss bei der Buchung angemeldet werden als Sperrgepäck.

3.3 In der Regel erfolgt der Shuttle-Service individuell im Hinblick auf die Abflug- und Landezeiten des Kunden. Sparparker behält sich jedoch Sammelbeförderungen vor, auch wenn hierdurch für den Kunden im Einzelfall zumutbare (bis zu 30Minuten) Verzögerungen eintreten.

3.4 Die Beförderung zum Flughafen Frankfurt am Main erfolgt in der Regel bis unmittelbar vor die Halle des Terminals, für den Flug des Kunden befindet.

3.5 Die Abflug- und Landezeiten sind von dem Kunden in der Reservierungsanfrage anzugeben. Sparparker haftet nach Maßgabe der Regelungen in nachfolgender Ziffer VII. nur für eine verspätete Ankunft am Flughafen Frankfurt, wenn die Angaben des Kunden korrekt sind, der Kunde mindestens 30 Minuten vor der von der jeweiligen Fluggesellschaft angegebenen Begin der Check-In- Zeit bei Sparparker den Shuttle-Service antritt und aufgrund eines Verschuldens der Sparparker seinen Flug nicht mehr erreicht. Eine Haftung für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder für verkehrsbedingte, nicht von Sparparker verschuldete Verzögerungen ist ausgeschlossen.

3.6 Der Rücktransport vom Flughafen Frankfurt am Main zum Betriebsgelände der Sparparker erfolgt in der Regel zeitnah. Der Kunde hat Sparparker nach seiner Landung und Abholung des Gepäcks telefonisch zu benachrichtigen. Sparparker wird daraufhin umgehend ein Fahrzeug zur Abholung schicken.

3.7 Bei alkoholisierten oder randalierenden Personen ist Sparparker berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung eine Beförderung zu verweigern.

3.8 Auf Wunsch stellt Sparparker Kindersitze zur Verfügung, wenn der Kunde dies sowie die Anzahl bei der Buchungsanfrage angibt und Sparparker entsprechende Reservierung mit der Buchungsannahme bestätigt.

III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Preise an Sparparker zu zahlen.

2. Von Sparparker angegebene Preise verstehen sich als Bruttopreise.

3. Für die von Sparparker angebotenen Parkleistungen gelten die angegebenen Tagespreise pro angebrochenem Kalendertag, auch wenn der Kunde an den jeweiligen Kalendertagen die von Sparparker GmbH angebotenen Parkleistungen nur zeitweise nutzt.

4. Die vereinbarten Preise werden dem Kunden zu Beginn der Einstellzeit in Rechnung gestellt und sind von dem Kunden sofort und ohne Abzug in EURO zu zahlen.

5. Sofern der Kunde die vereinbarten Leistungen von Sparparker nicht annimmt, bleibt er vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts an Sparparker verpflichtet.

6. Gegen die Ansprüche von Sparparker kann der Kunde nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Sparparker anerkannt.

IV. RÜCKTRITT

1. Dem Kunden wird ein Rücktrittsrecht unter den nachfolgenden Bedingungen eingeräumt.

2. Der Kunde kann bei einen “stornierbaren Parkplatz” bis 24 Stunden zum Beginn der vereinbarten Mietzeit (Ankuft Parkplatz) schriftlich, per Fax oder per E-Mail von dem Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis zu 24 Stunden vor dem Beginn des Datums, an dem die vereinbarte Mietzeit beginnt, ist der Rücktritt für den Kunden kostenfrei. Erfolgt der Rücktritt später, hat der Kunde an Sparparker eine Rücktrittspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgelts oder Schadensersatz zu leisten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Sparparker kein oder ein niedrigerer Schaden als die geforderte Rücktrittspauschale entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt maximal die Höhe des vereinbarten Entgelts.
“Nicht stornierbare Parkplätze” bei nicht erscheinen auf dem Parkplatz hat der Kunde an Sparparker eine Rücktrittspauschale in Höhe von 75 % des vereinbarten Entgelts oder Schadensersatz zu leisten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Sparparker kein oder ein niedrigerer Schaden als die geforderte Rücktrittspauschale entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt maximal die Höhe des vereinbarten Entgelts.

3. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte der Parteien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

V. HAFTUNG

1. Sparparker haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Sparparker sowie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Sparparker  beruhen. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung von Sparparker bei grober Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsabchluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Sparparker haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Sparparker schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist die Haftung von Sparparker auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, verschuldensunabhängige gesetzliche Haftungstatbestände sowie Ansprüche des Kunden, die bereits vor Vertragsschluss entstanden sind.

4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung von Sparparker ausgeschlossen.

5. Der Kunde haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf das Betriebsgelände von Sparparker verbrachte Fahrzeug verursacht werden.

6. Der Kunde tritt bereits jetzt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem von ihm zu vertretenden oder aufgrund eines technischen Defekts des Fahrzeugs eingetretenen Schadensfall im Voraus an Sparparker ab, soweit Sparparker ein Schaden entstanden ist.

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Sparparker in Flörsheim am Main, es sei denn, dass ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.

3. Gerichtsstand ist Wiesbaden.

VI. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Sparparker in Flörsheim am Main, es sei denn, dass ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.

3. Gerichtsstand ist Wiesbaden.

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